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Karnivoren und Rechtsfragen


Gast Michael

Empfohlene Beiträge

HI Leute,

Ich habe hier einige Informationen zum Thema Karnivoren und Naturschutz; ich halte selbst diese Rohauswahl für durchaus lesens- und  nachdenkenswert,da ich nicht glaube, das viele

folgendes wissen:

Es ist eine Binsenweisheit, das viele Karnivoren geschützt sind; das betrifft nicht nur exotische, sondern auch die heimischen Arten.Dabei ist nicht nur das WA und seine Einschränkungen zu beachten, sondern auch die deutsche/europäische Gesetzeslage, , da man sich auch als Hobbykultivator nicht im rechtsfreiem Raum aufhält;

Im Gegenteil. Wir alle unterliegen den jeweils Geltenden Schutzbestimmungen, die wir bei unserem Hobby beachten müssen. Dazu gehöhrt auch der Herkunfstnachweis. Die Möglichekeit erwischt zu werden ist zwar gering, aber beim Eintritt kann und wird meist bei fehlenden Meldungen die Sammlung konfisziert, Frank Gallep soll mich da berichtigen, wenn ich da falsch informiert werde. Meldebehörden sind die jeweils zuständigen Unteren Landschaftsschutzbehörden. Ich habe mich da kürzlich gemeldet und einige Anfragen gestellt, auf die ich folgenden Brief erhielt:

Sehr geehrter Herr Reusch,

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeiten gilt, dass immer die Behörde zuständig ist, in deren Zu-ständigkeitsbereich sich die entsprechenden Pflanzen befinden.

>Soll heissen: die Pflanzen müssen da gemeldet >werden wo sie gehalten werden, nicht am Erstwohnsitz

Grundsätzlich ist es legal, einheimische Arten in geeignete natürliche Biotope auszusetzen. Ich bitte Sie aber, sich vorher unbedingt mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde, der orts-ansässigen Biologischen Station oder ähnlichen Einrichtungen in Verbindung zu setzen, da hier genauere Unterlagen über die Vegetation der entsprechenden Biotope vorliegen. Das Aus-setzen kann außerdem trotzdem im Einzelfall nicht zulässig sein, da die entsprechenden Bio-tope nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften als Schutzobjekte oder Schutzgebiete ge-schützt sind. Hier gelten dann strengere Maßstäbe.

Bezüglich Ihrer Frage nach der Rechtlage bei Handel / Zucht habe ich in der Anlage eine Kopie einer entsprechenden Veröffentlichung sowie eine Aufli-stung beigefügt, in der die wichtigsten Paragrafen aufgeführt und deren Inhalt beschrieben sind.

>Bezog sich auf Handel/Tausch im Hobbymaßstab sowie

>die Zucht im Hobbymaßstab. Ich habe bei der Dame >die Tage einen Termin, um die Bestimmungen genauer >erläutern zu lassen; sobald das Gespräch geführt >worden ist,werde  ich die Ergebnisse, soweit sie >allgemein Gültig und nicht auf das Land NRW >bezogen sind, in schriftlicher Form >veröffentlichen.

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Gast Daniel_Hukle

Hi Michael

Ich hoffe, du hältst deine Versprechung ein, da du sonst ca. 640 Mitglieder von uns in zumindest Verlegenheit bringst!

Ich glaube nur die wenigsten von uns haben ihre Pflanzen (wnn auch "nur" D. rotundifolia) angemeldet.

Wäre Dankbar, wenn du die Zeit hättest unns Kontaktadressen (oder nur die genaue bezeichnung der/ des Amtes) zu posten!

MfG Daniel

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Die Genaue Bezeichnung ist

Umweltamt

Untere Landschaftsschutzbehörde

Zu finden in jeder  Kreisstadt. Normal sind die sehr freundlich, vor allem wenn man sich von selbst meldet. Wenn ihr die Bezeichnung nicht findet:

Kreisverwaltung anrufen, danach fragen.

Und ausserdem: Daniel du  solltest wissen, das ich meine Versprechen halte. ;-)

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Hi Leute,

eine vorläufige Auswertung des mir zugesandten Materials ergab, das zwar keine Meldepflicht für geschützte oder besonders Geschützte Pflanzenarten existiert, aber bestimmte Einschränkungen bei Handel/Tausch/Verschenken dieser Pflanzen. Ich habe die geltenden Bestimmungen für meine Sammlung aufgeschlüsselt bekommen mitden unten folgenden Ergebnissen; weiterhin habe ich Kopien einer Art FaQ bekommen; ich werde diese Einscannen und sie auf meiner Homepage zum Download anbieten.

Für alle Arten gilt,

§20 d Abs. 1 Nr. 1 B-Nat-Sch-G      

Verbot, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von Ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten

Für folgende Arten gilt Nach B-Nat-Sch-G und B-Art-Schu-V

§ 20 Abs. 1 Nr 2 B-Nat-Sch-G

Verbot, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen  abzuschneiden, aus- oder abzureissen, auszugraben zu beschädigen oder zu pflücken

§ 20 Abs. 2 Nr 1 B-Nat-Sch-G

Besitzverbot

>Nachtrag: Nur für Pflanzen die auf der FFH-Liste >stehen, mir ist nicht bekannt, welche Karnivoren >dazu zu rechnen sind

§ 20 Abs. 1 Nr 1 B-Nat-Sch-G

Ausname hiervon, wenn rechtmäßige Zucht oder künstliche Vermehrung oder Naturentnahme oder Einfuhr, bei Einfuhrt jedoch nur wenn lebende Pflanzen nicht nach dem 08.05.1998 aus einem Drittland unmittelbar eingeführt wurden und eine Zollstelle dies nicht auf einer Einfuhrgenehmigung vermerkt hat

§ 20 Abs. 2 Nr 2 B-Nat-Sch-G

Vermarktungverbote

>Nachtrag: Nur für Pflanzen die auf der FFH-Liste >stehen, mir ist nicht bekannt, welche Karnivoren >dazu zu rechnen sind

§20 Abs.2a B-Nat-Sch-G

Ausnahme hiervon, wenn auch kein Besitzverbot besteht

§20 Abs.2a B-Nat-Sch-G

Ausnahme auch bei Einfuhr nach dem 8.5.1998 unmittelbar aus Drittland

Davon betroffen sind bei mir :

Alle einheimischen Drosera,Pinguicula vulgaris

Für Folgende Arten gilt zusätzlich zu den obrigen Bestimmungen folgendes:

Art. 4 Abs. 2 EG-VO 338/97 Einfuhr nur mit Genehmigung

Art. 5 Abs. 3 EG-VO 338/97 Ausfuhr nur mit Genehmigung

Grund: WA Anhang II, Anhang B EG-VO 338/97

Davon betroffen sind bei mir :

Byblis liniflora, Cephalotus folliculares, Darlingtonia californica, Dionaea muscipula* Nephentes* ausgenommen den in Anhang I  WA aufgeführten, alle Sarracenien*  und deren Hybriden mit Ausnahme  S. Oreophila.  * = Teile, Erzeugnisse (Samen, Pollen etc) ausgenommen

Für die Nach WA Anhang I und Anhang A EG-VO 338/97 gelten zusätzlich folgende Regelungen:

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 B-Nat-Sch-G  

Verbot, Standorte wildlebender Pflanzen dieser Art durch Aufsuchen, Fotographieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnlichen Handlungen zu beeinträchtigen oder zu stören

Art. 4 Abs.1 EG-VO 338/97

Einfuhr nur mit Genehmigung

Art. 5 Abs. 1 EG-VO 338/97

Ausfuhr und Wiederausfuhr nur mit Genehmigung

Art. 8 Abs 1

Vermarktungsverbot

Art. 8 Abs. 2

Ausnahmen hiervon werden nur unter bestimmten Voraussetzungen/ werden unter Verwendung von bestimmten Vordrucken erteilt

Art. 9 Abs 1

Wenn Einfuhr- oder sonstige Genehmigungen vorliegt und hierin der Ort genannt wird, an dem Exemplare gehalten werden, bedarf jede anderweitige Beförderung der Genehmigung

Betrifft bei mir nur S. oreophila, aber auch die meisten Hochlandnephentes (N. rajah z.b.) sind hiervon betroffen; ein Blick in die Entprechenden Anhänge lohnt sich also. Zur Not Auskunft bei den Behörden, oder bei der Informationsstelle des Bundesumweltministeriums

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Hi Leute,

nach umfangreicher Tipparbeit (das Teil liess sich nicht einscannen) habe ich eine Kopie der FaQ zu den rechtlichen Fragen bei Haltung geschützter Pflanzen angefertigt. Ich werde die morgen noch Korrekturlesen, ehe ich sie dann auf meiner Homepage zum Download anbiete. Es wird wohl eine Word97- und eine reine Textversion geben, beide als Zip_Datei; ich nehme an, das die jeder öffnen kann. Sobald sie online sind, werde ich das hier bekanntgeben. Ich empfehle wärmstens, sich den Text in Ruhe aufmerksam durch zu lesen !!:o

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Gast Daniel_Hukle

Hi Michael!

Wie ich schon vor ein paar Tagen gesagt hab: du bist ein Goldstück!! Ich glaube, die wenigsten würden sich so eine Mühe machen, nur der Allgemeinnützigkeit wegen! Vielen Dank!!!

MfG Daniel

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Hi Leute,

noch eine gute Stunde bis zum Besuch der Leute von der Unteren Landschaftsschutzbehörde und ich habe was an dem Download der Dateien geändert. Ich habe sie als Zip-Datei gepackt und upgeloaded; damit könnt ihr die Dateien direkt auf euren PC downloaden.

Ausserdem ist bei einer Größe von etwa 14 kb der Download in weniger als 5 Sekunden erledigt ;-)

Ich nehme mal an, das jeder einen winzipentpacker besitzt; sollte das nicht der Fall sein, könnt ihr euch bei mir melden, ich sende euch dann dei Datei in dem Format zu das ihr lesen könnt.

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HI Leute,

nachdem ich gestern Besuch von Vertretern der Unteren Landschaftsschutzbehörde hatte, dachte ich mir, das euch eine kleine Bilanz der Ergebnisse Interessieren würden.

1. Freisetzung von einheimischen geschützten Arten

Sofern es sich um regional vorkommende Arten handelt, grundsätzlich erlaubt; eine besondere Genehmigung seitens des Grundstückeingetümers oder der Behörden wird nicht benötigt, aber Empfohlen.

Ausnamen bei Privaten besitz, hier sit eine Genehmigung des Eigentümers zwingend erforderlich; ebenfalls Ausnahme bei beabsichtigter Freisetzung

Gebietsfremder einheimischer Arten oder nichteinheimischer Arten (Sarracenien!). Bei letzterem wird eine Solche Ansiedlungsgenehmigung in der Regel nicht erteilt. Bei beabsichtigter Wiederansiedlung von Gebietsheimischen geschützten Arten wäre eine Anfrage an Herrn Dr. KLaus Kaplan,

zuständig für Wiederansiedlung einheimischer Arten bei der Naturschutzschule Metelen hilfreich; promovierte über Drosera.

2. Moorbeet, besatz

Grundsätzlich Privatsache, solange das Moor sich im unmittelbaren Umfeld des Wohnsitzes auf eigenem Grund und Boden befindet und eine Streuung gebietsfremder oder nichteinheimischer Arten in natürliche Biotope ausgeschlossen ist. Da kaum jemand in unmittelbarer Nachtbarschaft von Mooren leben dürfte, ist das wohl weniger von Belang.

Interessant ist jedoch, das bei der Anlage eines künstlichen, von der bauart her aber nach einiger Zeit von Menschen unabhängigen Moor auf öffentlichen Grund zwar erlaubt (mit Genehmigung des Eigentümers, versteht sich)ist, aber nach Einstellung des natürlichen Gleichgewichts dieses an sich künstliche Moor rechtlich wie ein natürliches Biotop behandelt wird. Heisst im Kalrtext: Wenn ihr in mitten der Walachei ein lebensfähiges Moor anlegt, so verliert ihr automatisch jedes Besitz- und Verfügungsrecht auf die darin lebenden Pflanzen, wenn das Moor einmal von menschelicher Betreuung (Gießen, Unkrautjäten etc) unabhängig geworden ist. Es verhält sich dann rechlich gesehen wie ein natürliches, gewachsenes Moor!!!!

3. Nachweis des rechtmässigen Besitzes von Pflanzen

Es muss anchgewiesen sein, das die streng geschützten Pfalnzen aus künstlicher Vermehrung stamen; rechnung eines gewerblichen Züchters reicht ohne Zertifikat nicht !!! Nachweis muss von der zuständigen Behörde am Erzeugerort erstellt werden !! Gilt auch für Privaten Vertrieb, wozu auch Tausch gehört! Nur verschenken geht ohne Nachweis !

4. Ein/Ausfuhr geschützter/streng geschützter Arten von ausserhalb der EG / nach innerhalb der EG

Grundsätzlich Ein/Ausfuhrerlaubnis notwendig; Erteilungsbehöhrde das Bundesnaturschutzministerium in Bonn. Erhältlich gegen Vorlage einer formlosen

bescheinigung des rechtmässigen Besitzes und der künstlichen Vemehrung der zuständigen ULSB. Bescheinigung wird gegen Nachweis der künstlichen Vermehrung/des rechtmässigen Besitzes ausgestellt.

NAchweis bei Eigenzucht naturgemäss schwierig, es sei denn amn züchtet sie in den Amtszimmern der Behörde. Ermessensspielraum dieser. Nachweis z.b. genetisch möglich, aber sehr aufwendig bei vegitativ vermehrten Pflanzen, generativ vermehrte Pflanzen Noch schwieriger (Vergleich mit den Elternpflanzen?!?) Mit Rechnungen von Saatgut möglich, ansonsten leider nur eidesstattliche Versicherung, wo man auf den Ermessenspielraum der Behöhrde angewiesen ist.

So, das wars was mir so an interessanten so einfällt, nachfragen bitte! an eure eigene ULSB. Ich bin kein Rechtsexperte und kann daher in der Auslegung irren, daher alle Angaben ohne Gewähr.

Ansonsten waren die 2 Beamten und der Biologe sehr aufgeschlossen und freundlich, sehr an meiner Sammlung interessiert.

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  • 4 Jahre später...

Also ich hab mir den text jetzt durchgelesen, und nochmal durchgelesen und hoffe ich hab das jetzt richtig verstanden. Ich darf keine geschützten pflanzen aus der natur entnehmen ( wobei ich denke das das eigentlich jedem klar sein sollte) es sei denn mit genemigung der naturschutzbehörde.

Ansonsten sollte ich als hobbypflanzenliebhaber einfach darauf achten das ich mir quittungen über den kauf von pflanzen und samen aufhebe für den fall das mal überprüft wird.

Melden muss ich meine pflanzen nirgentwo, es sei den ich kaufe mir eine besonders geschützte pflanze, für die ich denn auch entsprechende papiere brauche.

Hab ich das jetzt alles richtig verstanden? Ist schon irgentwie wichtig, ich will mir ja nicht unwissentlich mit meim hobby ärger mit der justiz einhandeln.

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  • 1 Monat später...

Hi

Ich meine auch dass man beim Kauf ganz besonders darauf achten sollte ob die Pflanze geschützt ist oder nicht.

Ich meine nachher kommen da doch irgendwelche und wollen die papiere und so sehen und du hast keine dann hasten haufen geld für nix ausgegeben.

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  • 3 Jahre später...

Ihr braucht für alle WA I geschützten Arten (z.B. S. oreophila, N. khasiana etc.) einen Herkunftsnachweis. Die Kaufbescheinigung reicht hier nicht aus.

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Dann hoff ich mal das mein moor ein leben lang von mir abhängig sein wird, sonst gehören meien Pflanzies auf einmal dem Staat und der kann ein NAturschutzgebiet daraus machen :D

*LEICHTER SAKASMUSS*

was mich interesiert, ab wann is des moor also genau von mir unabhängig? ich gieß es ja eig nie, sorge nur dafür das die braunen blätter weg kommen.

Gruß

Finn

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  • 4 Monate später...

hi,

und was wenn ich die Pflanzen privat von einem Hobbyzüchter kaufe (für wenig Geld) muss der mir denn auch nen Bescheid oder so was ausstellen?

Gruß

Disi

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Der braucht für seine Arten einen Herkunftsnachweis, der die künstliche Vermehrung belegt. Und diesen muss er an Dich weitergeben bzw. eigene Nachzuchtbescheinigungen ausgeben. Dies gilt aber wie oben schon geschrieben nur für Arten, die unter WAII geführt werden wie z.b. S. oreophila oder N. khasiana etc.

Bearbeitet von Gast
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okey vielen Dank!

könnt ihr mir vielleicht sagen wo ich so eine Liste finde?

Zählen da Cepalotuse auch schon dazu?

Gruß

Disi

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Der Plural von CEPHALOTUS ist immer noch Cephalotus ;-)

und nein, dafür braucht man keine Bescheinigungen, sonst würde man diese Art auch nicht beim OBI um die Ecke für € 17 bekommen...

Allerdings musst Du, wie JUSCH schon schrieb, beim Handel ausserhalb der EU, die bestehenden Richtlinien beachten!

Bearbeitet von Gast
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okey alles klar:-?sorry

hab grad was gefunden und zwar:

http://forum.carnivoren.org/topic.php?id=13831&

hier steht dass ich für alle Sarracenias Nepenthes und für die Dionaea muscipula einen Nachweis brauche!

(1. Seite 4. Beitrag von oben)

Aber die kann ich doch auch im Baumarkt kaufen oder gilt des nur wenn ich in die Schweiz will?

Gruß

Disi

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Schweiz ist nicht EU - daher gilt beim Handel mit der Schweiz, daß Du hier CITES brauchst! Wohnst Du denn in der Schweiz? Oder willst Du Pflanzen aus der Schweiz kaufen? Oder in die Schweiz verkaufen???

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Ich wohne in Deutschland aber in der nähe von der Schweiz. Nein nichts von beidem!

Der beitrag den ich gefunden hab bezieht sich nur auf das GFP Treffen in der Schweiz.

Ich kaufe meine Pflanzen nur in Deutschland und verkaufe sie auch nur in Deutschland bzw über Ebay.

Gruß

Disi

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OK, dann ist ja alles kein Problem. Wenn Du Theater am Zoll vermeiden willst, solltest Du in der Schweiz keine Nepenthes, Sarraceniaceae (auch Heliamphora!) und Dionaea kaufen! Alle anderen Gattungen gehen ohne Probleme!

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  • 1 Jahr später...

Hallo, ich hab ein paar töpfe D. aliciae und das wächst bei uns um die Ecke... brauch ich jetzt nen Nachweis das ich die aus dem Baumarkt hab? :huh:

Danke im vorraus! :laugh:

Bearbeitet von Joana Scholten
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Interessant, daß bei Dir Drosera aliciae um die Ecke wächst. Wär interessant zu erkunden, wer die dort jedes Jahr auspflanzt...

Zum Thema: bin überzeugt, daß ein 08/15-Kunde, der einfache Karnivoren(hybriden), die es mittlerweile in jedem Baumarkt zu kaufen gibt, daheim stehen hat, keinen Nachweis haben muß. Interessant wird's dort, wo große Bestände, auch seltenerer Exemplare kultiviert werden. Also Gärtnereien. Und die wissen im allgemeinen, was sie im Fall des Falles vorzuweisen haben und was passiert, wenn sie das nicht können.

Trotzdem halte ich es auch für den privaten Karnivorenliebhaber nicht verkehrt, Rechnungen aufzubewahren. Wie das bei Tauschgeschäften im privaten Bereich gehandelt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Bei mir war jedenfalls noch nie jemand, der Ursprungszeugnisse irgendwelcher meiner Pflanzen sehen wollte. Und ich hab nicht nur Karnivoren, die gelistet sind.

Liebe Grüße

Eve

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