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Import aus USA


Matthias Bruhn

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Hallo!

Ich hätte mal einige Fragen bezüglich dem Kauf von geschützten Pflanzen, vor allem Samen, aus den USA oder allgemein Ausland.

Das Naturentnahmen in keinem Falle erlaubt sind, ist mir klar, aber wie sieht es mit in Gärtnereien oder Plantagen gezüchteten Pflanzen/Samen aus?

Braucht man dafür irgendwelche Einfuhrgenehmigungen?

Und muss man spezielle Nachweise erbringen, dass die Samen nicht der Natur entnommen sind, wenn man das Ganze gewerblich nutzt?

Muss sich der Versender um die Genehmigungen kümmern oder der Empfänger? (Damit das Zeug nicht gleich beim Zoll rausgenommen wird)

Wäre schön, wenn mich jemand über die Gesetzeslage aufklären könnte, in Google hab ich nur sehr wenige Informationen dazu gefunden...

Danke schonmal,

mfG

Matthias

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Hi!

Also erstmal vielen Dank für die sehr umfangreiche Antwort, Respekt!

Also wäre es für Privatpersonen absoluter Schwachsinn, sich beispielsweise mal 1000 Darlingtonia-Samen(Artenschutzabkommen Anhang 2 soviel ich weiß)aus den USA schicken zu lassen, wenn man kein juristisches Risiko eingehn will?

Bürokratie ist das...

mfG

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Hallo,

Also wäre es für Privatpersonen absoluter Schwachsinn, sich beispielsweise mal 1000 Darlingtonia-Samen(Artenschutzabkommen Anhang 2 soviel ich weiß.

Bei Darlingtonia selbst bin ich mir moemnatn noch nicht einmal sicher ob sie unter die CITES bestimmungen fällt, Gelistet werden in Anhang 2 nämlich nur Sarracenia spp. Darlingtonia selbst steht nicht dabei (Liste)

Gelistet sind hier nur :

Dioneae muscipula (Anhang 2)

Nepenthes khasiana und rajah und deren Hybriden (Anhang 1)

Nepenthes spp.; also alle anderen Aten und deren Hybriden (Anhang 2)

Sarracenia oreophylla, rubra ssp alabamensis, rubra ssp. jonesii und deren Hybriden (Anhang 1)

Sarracenia spp.; also alle anderen Arten und deren Hybriden (Anhang 2)

Bei allen in Anhang 2 gelisteten Arten scheinen die CITES Papiere nur für Pflanzen, nicht aber für Samen oder Pollen nötig zu sein (so weit geht das für mich zumidest mal aus dem Text hervor).

Grüße

Carsten

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Hi!

Wikipedia sagt:

Seit 1981 ist die Kobralilie im Anhang 2 des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) gelistet, wodurch der Handel mit Wildpflanzen genehmigungspflichtig und streng reglementiert ist. Darüber hinaus unterliegt die Art auch unterschiedlichen Unterschutzstellungen auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene; all diesen ist gemeinsam, das sie die Art als nicht unmittelbar gefährdet, aber wegen ihres kleinen Verbreitungsgebietes und den speziellen Standortanforderungen als relativ verletzlich einstufen.

Gilt das auch für künstlich vermehrte Pflanzen oder ist das nur für Wildpflanzen relevant? Ich kenn mich auf dem Gebiet leider gar nicht aus.

Andere Frage:

Hat jemand von euch schonmal Samen aus den USA bestellt?

mfG

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Hallo,

die CITES-Besimmungen gelten auch für künstlich vermehrte Pflanzen, es sei denn, sie befinden sich wie jusch schon sagte noch im IV-Glas unter sterilen Bedingungen, sobald sie aus dem Glas drausen sind brauchst die Papiere dafür, ob die jetzt ursprünglich aus IV kommen oder nicht.

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Hallo!

Interessant! Aber ich denke Deutschland hat auch schon vor 1976 Arten unter Schutz gestellt. Die in Deutschland vorkommenden Karnivoren müssten bestimmt so mindestens seit 1955 unter Schutz stehen, würde ich mal so schätzen...

Die Pflanzen müssten also über viele Generationen in Kultur gezüchtet sein. Da bin ich etwas skeptisch.

Die einheimischen Arten (zumindest Drosera) standen wohl schon 1934 unter Naturschutz, geht zumindest aus der Literatur aus dieser Zeit hervor ("Pflanzen auf Insektenfang", Dr. G. Stehli). Wann genau sie unter Schutz gestellt wurden kann ich aber auch nicht sagen.

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Hallo Matthias,

ich habe mich 2007 auch mal mit dem Thema Import von Saatgut auseinander gesetzt und im Forum darüber geschrieben. http://forum.carnivoren.org/topic.php?id=11032&highlight=&

Dort ist auch noch ein interssanter Link zu einem Forumsbeitrag in einem Bromelienforum zum gleichen Thema.

Vielleicht schaust Du dort mal rein.

Viele Grüße

Frank

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Hallo Frank!

Danke, du hast mir sehr geholfen! Folglich sollte es beim Import von Nicht-WAA-Pflanzen und erst recht bei Samen per Brief wohl keine Probleme geben.

Damit sind meine Fragen auch schon beantwortet, danke an alle,

Ciao

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Zum Beispiel stehen alle Pfifferlingsarten auf der Artenschutzliste, aber trotzdem dürfen Pfifferlinge in Deutschland in geringen Mengen für den privaten Verbrauch (darunter versteht man ein Kilogramm pro Person pro Tag) durchaus ganz legal gesammelt werden, ohne daß es überhaupt einer besonderen Genehmigung dafür bedarf: Ab in den Wald, nicht mehr als 1 Kilo der geschützten Pflanzen einsammeln und sich eine schmackhafte Mahlzeit daraus zubereiten. Prost Mahlzeit - und völlig legal!

Nur als keine Hinweise:

- Pfifferlinge sind, da es sich wie schon gesagt um Pilze handelt, keine Pflanzen. Die Pilze sind eigenständig (so mein Wissensstand, Andreas F. kann das sicher definitiv klären).

- Der "Pilz" im umgangssprachlichen Gebrauch ist nicht der Pilz im biologischen Sinne. Es handelt sich nur um einen Fruchtkörper, der dazu dient die Sporen des eigentlich subkutanen Pilzes über die Oberfläche zu bringen, zwecks besserer Verbreitung. Der wirkliche Pilz wächst subkutan weiter, ob der Fruchtkörper seinen biologischen Auftrag erfüllt oder nicht. Die Bedrohung der Pilze durch Sammeln dürfte heute ohnehin gering sein, da kaum noch jemand selber durchs Unterholz kriecht.

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Hallo nochmal,

nachdem die Frage nach Import/Export karnivorer Pflanzen immer wieder für Gesprächsstoff sorgt habe ich letzten Sonntag eine Mail an das BfN geschickt mit bitte einer ausführlichen Erklärung der handhabe (speziell Karnicoren), die Antwort möchte ich nun auch hier veröffentlichen, vieleicht kann ja der ein oder andere etwas damit anfangen:

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Umsetzung des Washingto-ner Artenschutzübereinkommens (WA, CITES) in der Europäischen Union (EU);

- Import/ Export von Karnivoren (Fleischfressende Pflanzen)

Sehr geehrte Herr Paul,

die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) erfolgt seit dem 1. Juni 1997 in der gesamten EU einheitlich und unmittelbar durch europäische Verordnungen, die EG-Artenschutzverordnung – EG-VO (VO (EG) Nr. 338/97) und EG-Artenschutzdurchführungsverordnung – DVO (VO (EG) Nr. 865/2006). Rechtlich sind daher diese Regelungen, insbesondere auch für die entsprechende Anhangs-zugehörigkeit, maßgeblich.

Die Ein- und Ausfuhr, d.h. der grenzüberschreitende Verkehr aus oder nach Drittlän-dern, wird für die in den Anhängen A bis D aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten ab-schließend geregelt. Ebenso richtet sich die innergemeinschaftliche Vermarktung der in den Anhängen A und B der Verordnung aufgeführten Arten allein nach dem EG-Recht. Die Arten A und B werden zumindest als „besonders geschützt“ qualifiziert. Daraus resultieren weitere Verbote oder Pflichten nach dem Bundesnaturschutzge-setz (BNatSchG, z.B. Besitzverbote, Nachweispflichten) oder der Bundesarten-schutzverordnung (BArtSchV, z.B. Buchführungspflichten).

Gattungen und Arten karnivorer Pflanzen werden in den CITES-Anhängen taxono-misch nicht zusammengefasst, so dass es sein kann, dass hier nicht alle Pflanzen erfasst werden. Darüber hinaus sind viele Taxa karnivorer Pflanzen nicht in CITES gelistet. Um den Schutz einer Art festzustellen, verweisen wir daher vorsorglich und wegen zukünftiger Aktualität auf die Internetseite www.wisia.de.

Entsprechend Ihrer mail sind aktuell folgende Taxa in der EG-VO bzw. auch dem WA gelistet:

Dionaea muscipula - Anhang B, Anhang II WA; Anmerkung # 1

Nepenthes khasiana - Anhang A, Anhang I WA;

Nepenthes rajah - Anhang A, Anhang I WA;

Nepenthes spp. (außer khasiana und rajah) - Anhang B, Anhang II WA; Anmer-kung # 1

Sarracenia oreophylla - Anhang A, Anhang I WA;

Sarracenia rubra ssp alabamensis - Anhang A, Anhang I WA;

Sarracenia rubra ssp. jonesii - Anhang A, Anhang I WA;

Sarracenia (außer den (Unter-)Arten in Anhang A) - Anhang B, Anhang II WA; Anmerkung # 1

Ein- und Ausfuhr

EG-rechtliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind nur beim grenzüberschreitenden Verkehr von geschützten Exemplaren aus oder nach Drittländern (nicht Mitgliedstaat der EU) vorgeschrieben. Einzelheiten können auf unserer Internetseite www.cites.bfn.de recherchiert werden. Für die Einfuhr in die EU ist sowohl für Arten des Anhang A als auch für Arten des Anhang B der EG-VO eine Einfuhrgenehmi-gung erforderlich, die auf der Grundlage eines WA-Ausfuhrdokumentes des Ausfuhr-landes erteilt werden kann (Voraussetzungen des Art. 4 der EG-VO). Besonderheiten bzgl. Wildpflanzen des Anhang A oder Anhang I WA werden hier nicht dargestellt, da diese in der Praxis nicht relevant sind.

Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederaus-fuhrbescheinigung erforderlich und kann nach den Voraussetzungen des Art. 5 EG-VO erteilt werden.

Auch für künstlich vermehrte Pflanzen gelten diese Genehmigungspflichten, bzgl. der Erteilung allerdings unter erleichterten Voraussetzungen. Bei künstlich vermehrten Pflanzen von B- und C-Arten sowie bei Hybriden von A-Arten kann anstelle der Aus-fuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (entspricht phytosanitäres Zeugnis; auf die zu beachtenden Formalien, z.B. der Hinweis „Die Exemplare wurden nach Art. VII Abs. 5 WA künstlich vermehrt“, „The specimen have been propagated artificially in accordance with art. VII para. 5 of CITES“, „Les exemplaires étaient propagés artificiellement conforme à art. VII (5) du CITES“, „Los ejemplares estaban propagados artficialemente en conformidad con art VII (5) del CITES„ wird hingewie-sen) verwendet werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer i EG-VO, Art. 17 DVO), z.B. Hybridpflanze mit Sarracenia oreophylla.

Darüber hinaus können hybride Pflanzen in bestimmter Form dokumentenfrei ein- oder ausgeführt werden (siehe Erläuterung Nr. 12 zu den Anhängen der EG-VO):

z.B. Samen und Pollen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen, die in sterilen Be-hältern befördert werden. Aufgrund der Anmerkung „# 1“ bei Pflanzen des Anhang B (entspricht Anhang II WA) gelten für diese entsprechende Ausnahmen.

#1 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien),

B) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich ver-mehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

Zu beachten ist, dass Pflanzen, die dem sterilen Behälter entnommen werden, wie-der dem entsprechenden Schutz unterliegen. Ebenso ist zu beachten, dass der Sa-men von Arten des Anhang A (Anhang I WA) nicht ausgenommen ist, sondern ge-nehmigungspflichtig ist.

Für die Arten, die nur national nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung auf-geführt werden, wie Drosera rotundifolia, folgen aus diesem Schutz keine besonde-ren Genehmigungspflichten bei der Ein- oder Ausfuhr. Anlage 1-Arten (z.B. Schmet-terlinge, Pilze) können ohne weitere Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Für den Nachweis der Besitzberechtigung im Inland muss allerdings nach-gewiesen werden können, dass das jeweilige Exemplar aus einem Drittland einge-führt wurde (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Bei kommerziellen Einfuhren kann dies insbesondere durch ein Zollpapier belegt werden.

Darüber hinaus gelten diese Pflanzenarten aufgrund ihrer Listung in der Anlage 1 BArtSchV als „besonders geschützt“, woraus Verbote und Verpflichtungen nach dem BNatSchG folgen.

Etwas anderes gilt insbesondere für Pflanzenarten, die nach Anhang IV und Anhang II der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) geschützt werden, z.B. Pingui-cula crystallina (Kristall-Fettkraut). Für die Einfuhr dieser Arten ist erforderlich, dass das BfN zuvor eine Ausnahme von den Verboten (Besitz- und ggf. Vermarktung) er-teilt hat. Nach § 43 Abs. 9 BNatSchG kann diese generell nur erteilt werden, wenn es sich um künstlich vermehrte Pflanzen handelt.

Aus dem „besonderen Schutz“ (für Arten der Anhänge A oder B der EG-VO, des An-hangs IV FFH oder Anlage 1 BArtSchV) folgen Verbote und Verpflichtungen (z.B. Zugriffs- und Besitzverbote sowie Nachweispflichten nach dem BNatSchG). Nach dem EG-Recht ist die Vermarktung von Arten der Anhänge A oder B der EG-VO ver-boten. Allerdings bedarf es für die Vermarktung künstlich vermehrter Pflanzen des Anhang A keiner Vermarktungsgenehmigung. Vielmehr ist der Nachweis der künstli-chen Vermehrung ohne eine vorgeschriebene Form zu führen, ebenso wie der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs (ggf. auch künstliche Vermehrung), um Pflan-zen des Anhang B der EG-VO vermarkten zu dürfen.

Eine weitere Frage meinerseits an das BfN war der Streitpunkt mit jusch, nach welchem Gesetz die einheimischen Arten bereits um 1935 geschützt gewesen sein sollen, auch hierzu hier die Antwort:

Abschließend zur Historie:

Den „besonderen Schutz“ nach dem BNatSchG mit den entsprechenden Verboten und Verpflichtungen, wie wir sie heute kennen, insbesondere der Nachweispflicht nach § 49 BNatSchG gibt es seit dem 1.1.1987.

Der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen war allerdings bereits im Reichsnatur-schutzgesetz (RNG) vom 26.6.1935 und in der Naturschutzverordnung von 1936 verankert. Nach dem Grundgesetz galten diese als Landesrecht weiter. Um einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verabschiedet, das am 24. Dezember 1976 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft trat. Bereits vor dem RNG gab es Bestrebungen, Natur und Land-schaft zu schützen, allerdings in unterschiedlichen Art und Weise und regional ver-schieden, z.B. Preußen ein „Gesetz gegen Verunstaltungen landschaftlich hervorra-gender Gegenden“ (1902), Weimarer Verfassung, Art. 150, Freistaat Lippe-Detmold am 17.1.1920 mit einem Heimatschutzgesetz, Bayern zum Schutz der Alpenflora, Hessen mit einem Gesetz vom 14.10.1931.

Hoffe mal, dass mit der Antwort alle (Un-)Klarheiten beseitigt sind.

Viele Grüße

Carsten

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